Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Nachtschwerarbeits‑Beitrag auf 3,7 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen fest. Der Satz gilt ab dem 1. Januar 2013.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/18/2012XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Nachtschwerarbeits‑Beitrag auf 3,7 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen fest. Der Satz gilt ab dem 1. Januar 2013.Schwerpunkte
- Der Beitragssatz für Nachtarbeit wird auf 3,7 % festgelegt.
- Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung ist Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
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