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Festsetzung des Nachtschwerarbeits‑Beitrags auf 3,7 % ab Januar 2013
Verordnung vom 18.10.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Nachtschwerarbeits‑Beitrag auf 3,7 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen fest. Der Satz gilt ab dem 1. Januar 2013.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/18/2012XXIV
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Nachtschwerarbeits‑Beitrag auf 3,7 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen fest. Der Satz gilt ab dem 1. Januar 2013.

Schwerpunkte

  • Der Beitragssatz für Nachtarbeit wird auf 3,7 % festgelegt.
  • Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung ist Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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