Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Bürgermeister*innen die Bevölkerung über die Möglichkeit informieren müssen, das Wählerverzeichnis zu prüfen. In größeren Gemeinden ist eine offizielle Kundmachung nach § 26 NRWO erforderlich, in kleineren reicht ein Hinweis.Bundesministerium für Inneres10/24/2012XXIV
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Bürgermeister*innen die Bevölkerung über die Möglichkeit informieren müssen, das Wählerverzeichnis zu prüfen. In größeren Gemeinden ist eine offizielle Kundmachung nach § 26 NRWO erforderlich, in kleineren reicht ein Hinweis.Schwerpunkte
- Bürgermeister*innen müssen die Gemeinde über die Möglichkeit informieren, die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zu prüfen.
- In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist eine offizielle Kundmachung nach § 26 NRWO vorzunehmen.
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