Zusammenfassung
Die 369. Verordnung legt für November 2012 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/7/2012XXIV
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Zusammenfassung
Die 369. Verordnung legt für November 2012 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Für den Monat November 2012 wird für jede im Dokument genannte Stadt ein Hundertsatz festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
- Die Hundertsätze dienen als Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz.
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