Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuer‑ und Abgabemeldungen (FinanzOnline‑Ergänzung)
Verordnung vom 12.11.2012Zusammenfassung
Die fünfte Änderung der FinanzOnline‑Erklärungsverordnung schreibt vor, dass bestimmte Steuer‑ und Abgabemeldungen ausschließlich elektronisch über das Online‑Portal eingereicht werden müssen und legt technische Vorgaben sowie Inkrafttretungsdaten fest.Bundesministerium für Finanzen11/12/2012XXIV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die fünfte Änderung der FinanzOnline‑Erklärungsverordnung schreibt vor, dass bestimmte Steuer‑ und Abgabemeldungen ausschließlich elektronisch über das Online‑Portal eingereicht werden müssen und legt technische Vorgaben sowie Inkrafttretungsdaten fest.Schwerpunkte
- Ein neuer Ziffer‑Eintrag (Z 9) wird am Ende von § 1 Abs. 3 eingefügt und verweist auf § 96 Abs. 3 EStG, um die elektronische Meldung zu regeln.
- Die Absätze 5‑7 in § 1 verpflichten die elektronische Übermittlung von Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz, dem Flugabgabegesetz und der Grunderwerbsteuer‑Erklärung.
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