Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz2/17/2012XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einheitlichen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie bestimmt Stückentgelte nach dem Kollektivvertrag des chemischen Gewerbes, ergänzt um einen 10 %‑Zuschlag, und gilt ab dem 1. Jänner 2012 im gesamten Bundesgebiet.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet Österreichs für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch einen anderen Heimarbeitsvertrag geregelt ist.
- Die Stückentgelte werden nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet und basieren auf dem in Lohnstufe 3 festgelegten Stundenlohn von 7,11 €.
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