Zusammenfassung
Der Verordnung legt einen Tarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei im Bundesland Vorarlberg fest. Sie definiert den Geltungsbereich, das Inkrafttreten ab dem 1. Jänner 2013 und die jeweiligen Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/6/2012XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Der Verordnung legt einen Tarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei im Bundesland Vorarlberg fest. Sie definiert den Geltungsbereich, das Inkrafttreten ab dem 1. Jänner 2013 und die jeweiligen Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt räumlich für das Bundesland Vorarlberg, sachlich für alle Heimarbeiten im Bereich Schifflistickerei und persönlich für Auftraggeber aus Industrie/Gewerbe sowie die jeweiligen Heimarbeiter/innen, sofern keine abweichenden Gesamtarbeitsverträge bestehen.
- Der Tarif tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und bleibt gültig, bis er durch das Bundeseinigungsamt nach § 36 des Heimarbeitsgesetzes aufgehoben oder geändert wird.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.