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Einrichtung einer Tierärzteliste und Regelung des Tierärzteausweises
Verordnung vom 07.12.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Einrichtung einer zentralen Tierärzteliste mit umfassenden personenbezogenen und beruflichen Angaben sowie die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises, der als Identifikationsnachweis dient.
Bundesministerium für Gesundheit12/7/2012XXIV
Gesundheit
Verwaltung
Berufsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Einrichtung einer zentralen Tierärzteliste mit umfassenden personenbezogenen und beruflichen Angaben sowie die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises, der als Identifikationsnachweis dient.

Schwerpunkte

  • Die Kammer muss eine Tierärzteliste führen, die Name, akademischen Grad, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsnachweis, Wohn‑ und Dienstort, Telefon, Berufstätigkeit, Titel und Fort‑/Weiterbildungsnachweise enthält.
  • Bestimmte Angaben (z. B. Name, Anschrift, Telefon) werden öffentlich zugänglich gemacht; Kopien können gegen eine von der Kammer festgelegte Gebühr angefertigt werden.
Dokumente (PDFs)
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Stöger Alois, diplômé

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