Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 11.12.2012Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Januar 2013 verbindliche Mindestlöhne für Angestellte von privaten Kindergärten, -krippen, -horten, Tagesmüttern und selbst organisierten Kindergruppen fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/11/2012XXIV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Januar 2013 verbindliche Mindestlöhne für Angestellte von privaten Kindergärten, -krippen, -horten, Tagesmüttern und selbst organisierten Kindergruppen fest.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für private Kindergärten, -krippen, -horte, Vereine, die Tagesmütter beschäftigen, sowie selbst organisierte Kindergruppen, sofern sie nicht bereits kollektivvertragsfähig sind.
- Festgelegte Bruttomonatsgehälter für Fachkräfte (z. B. Kindergartenpädagog*innen) steigen stufenweise nach Berufsjahren, von € 1 943 im 1./2. Jahr bis € 2 689 im 39./40. Jahr.
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