Zusammenfassung
Die Verordnung von 2012 ändert die Tiertransport‑Ausbildungsverordnung: Sie legt neue Alters‑ und Strafvorgaben für das Personenzertifikat fest, führt einen unbefristeten Befähigungsnachweis ein und regelt den Entzug sowie die Wiedererteilung von Nachweisen.Bundesministerium für Gesundheit12/17/2012XXIV
Tierschutz
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2012 ändert die Tiertransport‑Ausbildungsverordnung: Sie legt neue Alters‑ und Strafvorgaben für das Personenzertifikat fest, führt einen unbefristeten Befähigungsnachweis ein und regelt den Entzug sowie die Wiedererteilung von Nachweisen.Schwerpunkte
- Das Personenzertifikat darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller mindestens 16 Jahre alt ist und keine Vorstrafen wegen Tierquälerei hat sowie nicht aufgrund von Diversion von der Strafverfolgung zurückgezogen wurde.
- Ein neuer § 6a regelt, dass der Befähigungsnachweis grundsätzlich unbefristet auszustellen ist, es sei denn, Gründe für eine Befristung nach § 7 liegen vor; Inhaber von Nachweisen, die vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten als bereits geschult.
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