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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke im Gesundheitsministerium
Verordnung vom 18.12.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass Erlöse aus dem Verkauf von Ehrengeschenken im Gesundheitsministerium nach Anhörung der Personalvertretung zur Linderung von Notlagen eingesetzt werden dürfen, ohne dass ein Rechtsanspruch entsteht.
Bundesministerium für Gesundheit12/18/2012XXIV
Gesundheit
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass Erlöse aus dem Verkauf von Ehrengeschenken im Gesundheitsministerium nach Anhörung der Personalvertretung zur Linderung von Notlagen eingesetzt werden dürfen, ohne dass ein Rechtsanspruch entsteht.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf das Beamten‑Dienstrechtsgesetz von 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz von 1948 als gesetzliche Grundlage.
  • Erlöse aus dem Verkauf von Ehrengeschenken, die im Gesundheitsministerium übergeben wurden, dürfen nach Anhörung der Personalvertretung zur Linderung von Notlagen von Bediensteten verwendet werden.
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Stöger Alois, diplômé

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