Befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2013)
Verordnung vom 21.12.2012Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 275 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie erlaubt Bewilligungen bis zu sechs Monaten, bzw. bis zu neun Monaten für bereits vorher Beschäftigte, und endet am 31. Dezember 2013.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/21/2012XXIV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 275 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie erlaubt Bewilligungen bis zu sechs Monaten, bzw. bis zu neun Monaten für bereits vorher Beschäftigte, und endet am 31. Dezember 2013.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 4 275 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Bewilligungen können für maximal sechs Monate erteilt werden; Personen, die bereits im Kontingent beschäftigt waren, dürfen bis zu neun Monate arbeiten.
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