Bundesministerium für Finanzen2/28/2012XXIV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Finanzaufgaben auf die Leiter verschiedener Finanz‑ und Zollbehörden und macht sie zu haushaltsführenden Stellen.Schwerpunkte
- Die Aufgaben aus § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 werden den Leitern der in Ziffer 1‑7 genannten Organisationseinheiten des Finanzressorts übertragen.
- Die genannten Leitungen werden zu haushaltsführenden Stellen, die Detailbudgets zweiter Ebene verwalten und dem Bundesministerium für Finanzen untergeordnet sind.
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