Vereinfachung der elektronischen Meldung bei Neugründungen – Streichung von Ziffern in §§ 2 und 5
Verordnung vom 27.12.2012Zusammenfassung
Die Verordnung 507/2012 streicht die Ziffer 7 in § 2 Abs. 1 und die Ziffer 5 in § 5 Abs. 1 der bestehenden Regelung zur elektronischen Meldung von Neugründungen und Betriebsübertragungen, um das Verfahren zu vereinfachen.Bundesministerium für Finanzen12/27/2012XXIV
Verwaltungsrecht
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Die Verordnung 507/2012 streicht die Ziffer 7 in § 2 Abs. 1 und die Ziffer 5 in § 5 Abs. 1 der bestehenden Regelung zur elektronischen Meldung von Neugründungen und Betriebsübertragungen, um das Verfahren zu vereinfachen.Schwerpunkte
- Im ersten Absatz von § 2 wird die Ziffer 7 gestrichen, sodass dieses Feld im Formular nicht mehr ausgefüllt werden muss.
- Im ersten Absatz von § 5 wird die Ziffer 5 gestrichen, wodurch ein weiteres nicht mehr benötigtes Feld entfällt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.