Zusammenfassung
Die LA‑V 2013 legt fest, wann und wie Bundesstellen für Leistungen, die sie einander oder Dritten im privaten Verwaltungsbereich erbringen, vergütet werden müssen. Sie definiert Ausnahmen, regelt Gebühren für die Nutzung von Burghauptmannschaft‑Objekten und trat am 1. Jänner 2013 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen12/27/2012XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die LA‑V 2013 legt fest, wann und wie Bundesstellen für Leistungen, die sie einander oder Dritten im privaten Verwaltungsbereich erbringen, vergütet werden müssen. Sie definiert Ausnahmen, regelt Gebühren für die Nutzung von Burghauptmannschaft‑Objekten und trat am 1. Jänner 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Begriff „Leistung“ umfasst alle Dienste, die eine haushaltsführende Stelle einer anderen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erbringt; hoheitliche Leistungen bleiben außen vor.
- Für jede empfangene Leistung muss eine Vergütung gezahlt werden, die in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen festgelegt wird und sich am gemeinen Wert (ABGB § 305) orientiert.
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