Zusammenfassung
Die 52. Verordnung vom 6. März 2012 legt für den Monat März 2012 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/6/2012XXIV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die 52. Verordnung vom 6. März 2012 legt für den Monat März 2012 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat März 2012 für jede im Ausland tätige Bundesbedienstete einen Hundertsatz fest, der zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dient.
- Für jeden Dienstort wird ein konkreter Prozentsatz (z. B. 5 % für Padua, 14 % für Paris) angegeben, der die Höhe der Zulage bestimmt.
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