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Übertragung von Haushaltsaufgaben an das Österreichische Patentamt Verordnung vom 3/12/2012
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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/12/2012XXIV
Finanzwesen
Öffentliche Verwaltung
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die 66. Verordnung überträgt die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben an das Österreichische Patentamt und macht es zur haushaltsführenden Stelle, gültig ab dem 1. Jänner 2013.

Schwerpunkte

  • Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden an die Leiterin bzw. den Leiter des Österreichischen Patentamtes übertragen.
  • Das Patentamt wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 ernannt.
Dokumente (PDFs)
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Bures Doris - 63

SPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Dritte Präsidentin des Nationalrates

9E - Wien Süd-West



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