Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/12/2012XXIV
Finanzwesen
Öffentliche Verwaltung
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die 66. Verordnung überträgt die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben an das Österreichische Patentamt und macht es zur haushaltsführenden Stelle, gültig ab dem 1. Jänner 2013.Schwerpunkte
- Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden an die Leiterin bzw. den Leiter des Österreichischen Patentamtes übertragen.
- Das Patentamt wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 ernannt.
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