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Übertragung von Aufgaben auf Schulen nach § 5 Abs. 2 Z 4 BHG (2012) Verordnung vom 3/20/2012
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur3/20/2012XXIV
Bildung

Zusammenfassung

Die 2012 erlassene Verordnung macht 139 österreichische Schulen zu anweisenden Organen, indem sie ihnen Aufgaben aus § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes überträgt. Die Regelung gilt ab dem 20. März 2012.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung überträgt Aufgaben aus dem Bundeshaushaltsgesetz auf die in der Liste aufgeführten Schulen.
  • Insgesamt 139 Bildungseinrichtungen in ganz Österreich werden zu anweisenden Organen erklärt.
Dokumente (PDFs)
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