Zusammenfassung
Die 8. Verordnung vom 10. Jänner 2012 legt für Januar 2012 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b des Gehaltsgesetzes und enthält eine umfangreiche Liste von Dienstorten mit den jeweiligen Sätzen.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/10/2012XXIV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die 8. Verordnung vom 10. Jänner 2012 legt für Januar 2012 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b des Gehaltsgesetzes und enthält eine umfangreiche Liste von Dienstorten mit den jeweiligen Sätzen.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister die Befugnis geben, Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
- Der Hundertsatz wird nach § 21b Abs. 1 GehG ermittelt und gibt an, welcher Prozentsatz des Grundgehalts als Kaufkraftausgleich gezahlt wird.
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