Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt Aufgaben aus § 7 Abs. 2 BHG 2013 an die Leiterin bzw. den Leiter der Studienbeihilfenbehörde und bestimmt diese Behörde als haushaltsführende Stelle. Sie tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und ersetzt ältere Verordnungen von 2003.Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung3/22/2012XXIV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt Aufgaben aus § 7 Abs. 2 BHG 2013 an die Leiterin bzw. den Leiter der Studienbeihilfenbehörde und bestimmt diese Behörde als haushaltsführende Stelle. Sie tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und ersetzt ältere Verordnungen von 2003.Schwerpunkte
- Die im § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden an die Leiterin bzw. den Leiter der Studienbeihilfenbehörde übertragen.
- Die Studienbeihilfenbehörde wird im Sinne dieses Paragraphen zur haushaltsführenden Stelle bestimmt.
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