Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die FinanzOnline‑Verordnung um weitere Rechtsgrundlagen aus verschiedenen Steuergesetzen und streicht den Abschnitt 2 (Paragraphen 7‑9) zum 31. März 2012.Bundesministerium für Finanzen3/28/2012XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die FinanzOnline‑Verordnung um weitere Rechtsgrundlagen aus verschiedenen Steuergesetzen und streicht den Abschnitt 2 (Paragraphen 7‑9) zum 31. März 2012.Schwerpunkte
- Die Verordnung erweitert die FinanzOnline‑Verordnung um weitere Rechtsgrundlagen aus der Bundesabgabenordnung, sodass nun §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 99 und 121a Abs. 6 BAO für die elektronische Steuerabwicklung gelten.
- Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (z. B. §§ 108 Abs. 5 und 7, 108a Abs. 4 sowie 108g Abs. 4) werden als Grundlage für FinanzOnline aufgenommen.
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