<!--[-->Verordnung über die Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP‑Anschaffungskosten‑VO)<!--]-->
Verordnung über die Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP‑Anschaffungskosten‑VO)
Verordnung vom 28.03.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung bestimmt, dass bei fehlenden echten Anschaffungskosten von Wertpapieren der gemeine Marktwert zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten verwendet wird. Diese Schätzung dient der Berechnung des Kapitalertragsteuerabzugs und wirkt abschließend.
Bundesministerium für Finanzen3/28/2012XXIV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung bestimmt, dass bei fehlenden echten Anschaffungskosten von Wertpapieren der gemeine Marktwert zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten verwendet wird. Diese Schätzung dient der Berechnung des Kapitalertragsteuerabzugs und wirkt abschließend.

Schwerpunkte

  • Wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind, muss der gemeine Wert zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten angesetzt werden.
  • Die nach dieser Verordnung ermittelten Anschaffungskosten haben abschließende Wirkung für den Kapitalertragsteuerabzug.
Dokumente (PDFs)
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Fekter Maria Theresia, Mag. Dr.

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