Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 genannten Aufgaben auf die Leiterinnen und Leiter von sieben Bundesbehörden. Diese Behörden werden dadurch zu haushaltsführenden Stellen unter dem Ministerium für Land‑, Forst‑, Umwelt‑ und Wasserwirtschaft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/29/2012XXIV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 genannten Aufgaben auf die Leiterinnen und Leiter von sieben Bundesbehörden. Diese Behörden werden dadurch zu haushaltsführenden Stellen unter dem Ministerium für Land‑, Forst‑, Umwelt‑ und Wasserwirtschaft.Schwerpunkte
- Die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 genannten Aufgaben werden an die Leiterinnen und Leiter von sieben festgelegten Bundesorganisationen übertragen.
- Durch die Verordnung werden diese sieben Organisationen zu haushaltsführenden Stellen, die dem Bundesministerium für Land‑, Forst‑, Umwelt‑ und Wasserwirtschaft unterstehen.
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