Automatisierter Datenverkehr zwischen Finanzbehörden und öffentlichen Universitäten zur Familienlastenausgleich‑Prüfung
Verordnung vom 29.03.2012Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass die Finanzbehörden zur Prüfung von Familienlastenausgleich‑Beihilfen Daten direkt über den Datenverbund der öffentlichen Universitäten anfordern dürfen und zusätzlich periodische, programmgesteuerte Kontrollen durchführen können.Bundesministerium für Finanzen3/29/2012XXIV
Familie
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass die Finanzbehörden zur Prüfung von Familienlastenausgleich‑Beihilfen Daten direkt über den Datenverbund der öffentlichen Universitäten anfordern dürfen und zusätzlich periodische, programmgesteuerte Kontrollen durchführen können.Schwerpunkte
- Die Finanzbehörden dürfen zur Überprüfung von Familienlastenausgleich‑Beihilfen Daten direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten anfordern.
- Die Befugnis zur Durchführung dieses automatisierten Datenaustauschs basiert auf § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes.
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