Verordnung zur befristeten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Sommertourismus (2013)
Verordnung vom 30.04.2013Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 1 275 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Kräfte im Sommertourismus fest, verteilt auf die Bundesländer, mit einer maximalen Beschäftigungsdauer von 25 Wochen und einer Bevorzugung von EU‑Übergangs‑ und Asylbewerber*innen. Sie gilt vom 30. April 2013 bis zum 30. September 2013.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/30/2013XXIV
Tourismus
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 1 275 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Kräfte im Sommertourismus fest, verteilt auf die Bundesländer, mit einer maximalen Beschäftigungsdauer von 25 Wochen und einer Bevorzugung von EU‑Übergangs‑ und Asylbewerber*innen. Sie gilt vom 30. April 2013 bis zum 30. September 2013.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 1 275 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal 25 Wochen dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2013 enden.
Dokumente (PDFs)
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