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Verwendung von Erlösen aus Ehrengeschenken für karitative Zwecke
Verordnung vom 03.05.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Erlöse aus dem Verkauf von Ehrengeschenken, die an Bedienstete des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, nur für karitative Zwecke verwendet werden dürfen. Die Entscheidung darüber erfolgt auf Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs, und es entsteht kein Rechtsanspruch auf die Erlöse.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/3/2013XXIV
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Erlöse aus dem Verkauf von Ehrengeschenken, die an Bedienstete des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, nur für karitative Zwecke verwendet werden dürfen. Die Entscheidung darüber erfolgt auf Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs, und es entsteht kein Rechtsanspruch auf die Erlöse.

Schwerpunkte

  • Erlöse aus dem Verkauf von Ehrengeschenken werden ausschließlich für karitative Zwecke verwendet.
  • Die konkrete Verwendung der Erlöse wird auf Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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