<!--[-->Verordnung über die Verwendung von Erlösen aus veräußerten Ehrengeschenken<!--]-->
Verordnung über die Verwendung von Erlösen aus veräußerten Ehrengeschenken
Verordnung vom 07.05.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung bestimmt, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Ministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft übergeben wurden, nach Anhörung der Personalvertretung ausschließlich für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen verwendet werden dürfen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf diese Erlöse entsteht.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/7/2013XXIV
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung bestimmt, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Ministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft übergeben wurden, nach Anhörung der Personalvertretung ausschließlich für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen verwendet werden dürfen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf diese Erlöse entsteht.

Schwerpunkte

  • Die Erlöse aus der Veräußerung von Ehrengeschenken müssen nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans für gemeinnützige Zwecke oder zur Linderung von Notlagen verwendet werden.
  • Aus den Erlösen entsteht kein individueller Rechtsanspruch für die Mitarbeitenden.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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