Zusammenfassung
Die Verordnung vom 2. Jänner 2013 ändert die Entgeltfortzahlungs‑Zuschussverordnung: Sie präzisiert den Zeitraum von 42 Tagen zu 42 Kalendertagen, begrenzt die Zuschüsse auf das 1,5‑fache der Höchstbeitragsgrundlage und legt das Inkrafttreten am 1. Jänner 2013 fest.Bundesministerium für Gesundheit1/2/2013XXIV
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 2. Jänner 2013 ändert die Entgeltfortzahlungs‑Zuschussverordnung: Sie präzisiert den Zeitraum von 42 Tagen zu 42 Kalendertagen, begrenzt die Zuschüsse auf das 1,5‑fache der Höchstbeitragsgrundlage und legt das Inkrafttreten am 1. Jänner 2013 fest.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „für höchstens 42 Tage“ wird durch „für höchstens 42 Kalendertage“ ersetzt, um die Berechnungsgrundlage zu präzisieren.
- Die Höhe der Zuschüsse ist auf das Eineinhalbfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG begrenzt; ändert sich die Basis während des Leistungszeitraums, gilt die jeweils aktuelle Grundlage für jeden Tag.
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