Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen speziellen Heimarbeitstarif für die Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln fest, definiert Arbeitszeiten, Mindestlöhne und einen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz6/10/2013XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen speziellen Heimarbeitstarif für die Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln fest, definiert Arbeitszeiten, Mindestlöhne und einen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und umfasst die Herstellung sowie Bearbeitung von Bürsten und Pinseln, sofern diese nicht bereits durch andere Heimarbeitsverträge geregelt sind.
- Für jede Bürsten‑ bzw. Pinselkategorie sind konkrete Arbeitszeiten festgelegt (z. B. 161 Minuten für Glanzbürsten über 3 mm Bohrung).
Dokumente (PDFs)
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