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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Juni 2013)
Verordnung vom 11.06.2013

Zusammenfassung

Die 168. Verordnung legt für Juni 2013 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/11/2013XXIV
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die 168. Verordnung legt für Juni 2013 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für Juni 2013 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland eingesetzte Bundesbedienstete berechnet wird.
  • Die Hundertsätze werden für rund 150 Dienstorte weltweit veröffentlicht; jeder Ort erhält einen konkreten Prozentsatz (z. B. Peking 31 %, Tokio 31 %).
Dokumente (PDFs)
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