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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Januar 2013)
Verordnung vom 07.01.2013

Zusammenfassung

Die 18. Verordnung legt für Januar 2013 Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/7/2013XXIV
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die 18. Verordnung legt für Januar 2013 Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956, die dem Minister die Befugnis geben, jährlich Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
  • Für den Monat Januar 2013 wird der Hundertsatz für jeden im Ausland tätigen Beamten bzw. Vertragsbediensteten nach § 21b Abs. 1 bestimmt.
Dokumente (PDFs)
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