Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Vertreter der Sozialversicherungsanstalten an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen dürfen, sofern die betroffenen Personen vorher zugestimmt haben. Sie regelt Informations- und Teilnahmebedingungen und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig.Bundesministerium für Finanzen6/26/2013XXIV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Vertreter der Sozialversicherungsanstalten an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen dürfen, sofern die betroffenen Personen vorher zugestimmt haben. Sie regelt Informations- und Teilnahmebedingungen und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig.Schwerpunkte
- Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern dürfen an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen.
- Die Prüfungsorgane müssen die Sozialversicherungsanstalten mindestens eine Woche vor dem Termin über den Stand der Ermittlungen zur Umstellung von GSVG/BSVG auf das Pflichtversicherungssystem ASVG informieren.
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