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Verordnung zur Schlussbesprechung bei Sozialversicherungsprüfungen
Verordnung vom 26.06.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Vertreter der Sozialversicherungsanstalten an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen dürfen, sofern die betroffenen Personen vorher zugestimmt haben. Sie regelt Informations- und Teilnahmebedingungen und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig.
Bundesministerium für Finanzen6/26/2013XXIV
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Vertreter der Sozialversicherungsanstalten an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen dürfen, sofern die betroffenen Personen vorher zugestimmt haben. Sie regelt Informations- und Teilnahmebedingungen und ist bis zum 31. Dezember 2013 gültig.

Schwerpunkte

  • Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern dürfen an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen.
  • Die Prüfungsorgane müssen die Sozialversicherungsanstalten mindestens eine Woche vor dem Termin über den Stand der Ermittlungen zur Umstellung von GSVG/BSVG auf das Pflichtversicherungssystem ASVG informieren.
Dokumente (PDFs)
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