Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Laboratorien, Meldungen zu anzeigepflichtigen Krankheiten elektronisch an ein zentrales Register zu übermitteln. Sie legt die zu meldenden Daten und das Verfahren fest und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit6/26/2013XXIV
Gesundheit
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Laboratorien, Meldungen zu anzeigepflichtigen Krankheiten elektronisch an ein zentrales Register zu übermitteln. Sie legt die zu meldenden Daten und das Verfahren fest und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.Schwerpunkte
- Alle Labore, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten diagnostizieren, müssen ihre Meldungen elektronisch an das zentrale Register übermitteln.
- Zu melden sind: Identifikationsdaten der betroffenen Person, Art des Erregers, untersuchtes Material, Untersuchungsmethode sowie Details zum Analyseergebnis.
Dokumente (PDFs)
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