<!--[-->Softairwaffen‑ und Paintball‑Verordnung 2013 – Schutz von Minderjährigen<!--]-->
Softairwaffen‑ und Paintball‑Verordnung 2013 – Schutz von Minderjährigen
Verordnung vom 02.07.2013

Zusammenfassung

Die Softairwaffenverordnung 2013 verbietet den Verkauf von Softair‑Waffen und Paintball‑Markierern an Personen unter 18 Jahren, verlangt Altersnachweise und eine Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen, ausgenommen sind berechtigte Waffenhändler. Inkrafttreten war der 1. Oktober 2013.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/2/2013XXIV
Verwaltungsrecht
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Die Softairwaffenverordnung 2013 verbietet den Verkauf von Softair‑Waffen und Paintball‑Markierern an Personen unter 18 Jahren, verlangt Altersnachweise und eine Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen, ausgenommen sind berechtigte Waffenhändler. Inkrafttreten war der 1. Oktober 2013.

Schwerpunkte

  • Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball‑Markierern an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
  • Im Zweifelsfall muss der Händler einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine geeignete Jugendkarte als Altersnachweis verlangen; im Fernabsatz reicht ein Scan des Ausweises.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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