<!--[-->Verordnung zur Satzung des Rahmen‑Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher (Kärnten, Salzburg, Steiermark)<!--]-->
Verordnung zur Satzung des Rahmen‑Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher (Kärnten, Salzburg, Steiermark)
Verordnung vom 02.07.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2013 erklärt den Rahmen‑Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und der Steiermark zur Satzung, sodass er für alle dort tätigen Arbeitgeber/innen und deren Beschäftigte verbindlich gilt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/2/2013XXIV
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2013 erklärt den Rahmen‑Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und der Steiermark zur Satzung, sodass er für alle dort tätigen Arbeitgeber/innen und deren Beschäftigte verbindlich gilt.

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt ist aufgrund von § 18 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes befugt, Kollektivverträge durch Erklärung zur Satzung rechtsverbindlich zu machen.
  • Von der Satzungserklärung sind die Paragraphen 1, 6 Z 5, 25 und 26 ausgenommen.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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