Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 ergänzt die Schwerarbeitsverordnung um neue Definitionen schwerer Arbeit und legt fest, dass bestimmte Tätigkeiten an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet werden müssen. Die Änderungen treten am 1. September 2013 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/9/2013XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 ergänzt die Schwerarbeitsverordnung um neue Definitionen schwerer Arbeit und legt fest, dass bestimmte Tätigkeiten an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet werden müssen. Die Änderungen treten am 1. September 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Hinweis in § 1 Abs. 2 stellt klar, dass für alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Urlaubskonto zu entrichten sind, auch die Schwerarbeitsregelung gilt.
- Eine neue Ziffer 1 in § 5 listet alle Tätigkeiten auf, die als Schwerarbeit eingestuft werden können.
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