Zusammenfassung
Die Verordnung vom 18. Juli 2013 hebt die 1989 erlassene Regelung auf, in der den Landeshauptleuten die Durchführung von Vorwarnungen nach den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertragen wurde.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/18/2013XXIV
Umwelt
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 18. Juli 2013 hebt die 1989 erlassene Regelung auf, in der den Landeshauptleuten die Durchführung von Vorwarnungen nach den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertragen wurde.Schwerpunkte
- Die Verordnung hebt die Regelung von 1989 auf, die den Landeshauptleuten die Durchführung von Vorwarnungen nach den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertrug.
- Damit endet die gesetzlich verankerte Delegation der Vorwarnungsaufgaben an die Landesbehörden; künftig muss eine neue Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.