<!--[-->Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – August 2013<!--]-->
Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – August 2013
Verordnung vom 06.08.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für August 2013 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen Beamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten. Die Sätze variieren je nach Dienstort.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/6/2013XXIV
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für August 2013 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen Beamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten. Die Sätze variieren je nach Dienstort.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Kaufkraftausgleichszulagen bilden.
  • Der Hundertsatz wird gemäß § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes ermittelt – er gibt den Prozentsatz des Grundgehalts an, der als Zulage gezahlt wird.
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