Ergänzung des Nachweis‑Satzes in § 9 Abs. 2 der INVEKOS‑GIS‑Verordnung (2013)
Verordnung vom 26.08.2013Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 ergänzt die INVEKOS‑GIS‑Verordnung um einen neuen Satz in § 9 Abs. 2, der festlegt, welche Nachweise bei der Beantragung von Flächen zulässig sind und diese an EU‑Vorgaben sowie § 4 Abs. 2 bindet.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/26/2013XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 ergänzt die INVEKOS‑GIS‑Verordnung um einen neuen Satz in § 9 Abs. 2, der festlegt, welche Nachweise bei der Beantragung von Flächen zulässig sind und diese an EU‑Vorgaben sowie § 4 Abs. 2 bindet.Schwerpunkte
- Ein neuer Satz wird in § 9 Abs. 2 eingefügt, der erklärt, welche Arten von Belegen bei der Flächenbeantragung zulässig sind.
- Der Satz verweist darauf, dass die Digitalisierung mit den EU‑Vorgaben und den Vorgaben des § 4 Abs. 2 (beihilfefähige Flächen) im Einklang stehen muss.
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