Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann und wie die Bundesverwaltung Versicherungsverträge abschließen darf. Sie definiert den Grundsatz der Nichtversicherung, listet Ausnahmen und regelt detailliert die Versicherungsarten für Liegenschaften, Kraftfahrzeuge und andere Vermögenswerte. Die Regelung trat am 1. Januar 2013 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen1/10/2013XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Versicherungswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann und wie die Bundesverwaltung Versicherungsverträge abschließen darf. Sie definiert den Grundsatz der Nichtversicherung, listet Ausnahmen und regelt detailliert die Versicherungsarten für Liegenschaften, Kraftfahrzeuge und andere Vermögenswerte. Die Regelung trat am 1. Januar 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Grundsatz der Nichtversicherung gilt für das gesamte Bundesvermögen; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich angeordnet sind, die Prämie übertragbar ist, ein besonders wertvoller Gegenstand gefährdet ist oder die Versicherung die Zielerfüllung des Haushaltsgesetzes stärker unterstützt.
- Für Bundesliegenschaften, Gebäude und Superädifikate ist eine Haftpflichtversicherung sowie – bei bebauten Objekten – eine Feuerversicherung Pflicht; weitere Versicherungen (z. B. Leitungswasserschäden) können je nach Nutzung abgeschlossen werden.
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