Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Oktober 2013
Verordnung vom 02.10.2013Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2013 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/2/2013XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2013 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Minister erlauben, für jeden Dienstort im Ausland einen individuellen Hundertsatz zu bestimmen.
- Für den Monat Oktober 2013 wird für jedes im Anhang gelistete Auslandspostensland ein konkreter Hundertsatz festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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