Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985
Verordnung vom 15.10.2013Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. Oktober 2013 bestimmt, dass die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als zentrale Abwicklungsstelle für Fördermittel nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 fungiert und tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/15/2013XXIV
Wasserbewirtschaftung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. Oktober 2013 bestimmt, dass die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als zentrale Abwicklungsstelle für Fördermittel nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 fungiert und tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 3a Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985.
- Sie legt die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als einzige Abwicklungsstelle für Fördermittel im Wasserbau fest.
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