Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 ändert die Zahnärzte‑EWR‑Qualifikationsnachweis‑Verordnung, passt das Inhaltsverzeichnis an und erweitert die Liste der anerkannten Ausbildungsnachweise um mehrere Länder sowie um Slowenien und Kroatien unter bestimmten Bedingungen.Bundesministerium für Gesundheit10/21/2013XXIV
Gesundheit
Berufsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 ändert die Zahnärzte‑EWR‑Qualifikationsnachweis‑Verordnung, passt das Inhaltsverzeichnis an und erweitert die Liste der anerkannten Ausbildungsnachweise um mehrere Länder sowie um Slowenien und Kroatien unter bestimmten Bedingungen.Schwerpunkte
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung von „Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ zu „Umsetzung von Unionsrecht“ geändert und § 1 wird um die Umsetzung der EU‑Richtlinie 2005/36/EG ergänzt.
- § 6 wird erweitert, sodass Ausbildungsnachweise aus Slowenien und Kroatien anerkannt werden, wenn die Ausbildung vor dem 25. Juni 1991 (Slowenien) bzw. vor dem 8. Oktober 1991 (Kroatien) begonnen wurde, eine Bescheinigung der jeweiligen Behörde vorliegt und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit ausgeübt wurde.
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