Zusammenfassung
Die Verordnung definiert einen Messabschnitt zwischen km 317,14 und km 320,60 der A 2 Süd, in dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird; Beginn und Ende des Abschnitts müssen angekündigt werden, und die frühere Regelung von 2009 wird aufgehoben.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/8/2013XXV
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert einen Messabschnitt zwischen km 317,14 und km 320,60 der A 2 Süd, in dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird; Beginn und Ende des Abschnitts müssen angekündigt werden, und die frühere Regelung von 2009 wird aufgehoben.Schwerpunkte
- Der Messabschnitt erstreckt sich zwischen km 317,14 und km 320,60 der A 2 Süd Autobahn und gilt für beide Fahrtrichtungen.
- Der Beginn und das Ende des Messabschnitts müssen öffentlich angekündigt werden, damit Verkehrsteilnehmer informiert sind.
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