Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann und unter welchen Bedingungen zivile Flugzeuge Ein‑ bzw. Ausflüge zu österreichischen Flugfeldern durchführen dürfen, wenn sie aus Nicht‑EU‑Staaten oder EU‑Staaten ohne Grenzkontroll‑Vertragsstatus kommen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/21/2013XXV
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann und unter welchen Bedingungen zivile Flugzeuge Ein‑ bzw. Ausflüge zu österreichischen Flugfeldern durchführen dürfen, wenn sie aus Nicht‑EU‑Staaten oder EU‑Staaten ohne Grenzkontroll‑Vertragsstatus kommen.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für Ein‑ und Ausflüge zu Flugfeldern in Österreich, wenn die Herkunfts‑ bzw. Zielstaaten nicht zur EU gehören oder zwar EU‑Staaten sind, aber keine Vertragsstaaten des Grenzkontrollgesetzes.
- Flüge zu einer langen Aufzählung von Flugfeldern (z. B. Dobersberg, Feldkirch, Gmunden, …) sind ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern die zoll‑ und grenzkontrollrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
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