Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2014 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen in Oberösterreich fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/26/2013XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2014 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen in Oberösterreich fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Oberösterreich und für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind.
- Für die Betreuung von Personenaufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 108,24 € gezahlt; bei Gebäuden mit mehr als sieben Geschossen erhöht sich dieser Betrag um 13,21 € pro zusätzlichem Aufzugsgeschoss.
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