Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Kettenstichstickerei in Vorarlberg fest, der ab 1. Jänner 2014 gilt und Mindestlohn sowie Zuschläge regelt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/27/2013XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Kettenstichstickerei in Vorarlberg fest, der ab 1. Jänner 2014 gilt und Mindestlohn sowie Zuschläge regelt.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt räumlich nur für das Bundesland Vorarlberg, sachlich für alle Heimarbeiten im Bereich Kettenstichstickerei und persönlich für alle Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen, die solche Aufträge erhalten.
- Der Tarif tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft und bleibt gültig, bis er nach § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes aufgehoben oder geändert wird.
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