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EZG‑Ausnahmen‑Verordnung für internationale Luftverkehrstätigkeiten (2013)
Verordnung vom 27.11.2013

Zusammenfassung

Die EZG‑Ausnahmen‑Verordnung Luftverkehr regelt, dass Betreiber internationaler Flüge, die in den Jahren 2010‑2012 ihre Emissionen nicht gemeldet oder keine ausreichenden Zertifikate abgegeben haben, von bestimmten Pflichten des Emissionszertifikategesetzes ausgenommen werden.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/27/2013XXV
Umwelt

Zusammenfassung

Die EZG‑Ausnahmen‑Verordnung Luftverkehr regelt, dass Betreiber internationaler Flüge, die in den Jahren 2010‑2012 ihre Emissionen nicht gemeldet oder keine ausreichenden Zertifikate abgegeben haben, von bestimmten Pflichten des Emissionszertifikategesetzes ausgenommen werden.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert „internationale Luftverkehrstätigkeiten“ als Flüge zu und von Flughäfen außerhalb der EU, inklusive EFTA‑Staaten, überseeischer Gebiete von EWR‑Staaten sowie Länder mit einem EU‑Beitrittsvertrag.
  • Für Betreiber, die in den Jahren 2010‑2012 keine Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten gemeldet haben, gelten die Pflichten des EZG‑Gesetzes nicht.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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