Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Sozialversicherungsjahr 2014 auf 1,024 fest, basierend auf § 108 des ASVG.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/3/2013XXV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Sozialversicherungsjahr 2014 auf 1,024 fest, basierend auf § 108 des ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 wird auf 1,024 festgesetzt.
- Die Rechtsgrundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108 f des ASVG.
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