Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass für das Jahr 2013 maximal 730 000 € vom Bund zur Förderung von Maßnahmen im Weinbereich bereitgestellt werden. Sie basiert auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt nur für das Haushaltsjahr 2013.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/6/2013XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass für das Jahr 2013 maximal 730 000 € vom Bund zur Förderung von Maßnahmen im Weinbereich bereitgestellt werden. Sie basiert auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt nur für das Haushaltsjahr 2013.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, das die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Fördermitteln im Weinbereich bildet.
- Der Bund stellt für das Haushaltsjahr 2013 maximal 730 000 € zur Verfügung, um Förderungsmaßnahmen im Weinsektor zu finanzieren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.