<!--[-->Verordnung über Fördermittel für den Weinbereich (Haushaltsjahr 2013)<!--]-->
Verordnung über Fördermittel für den Weinbereich (Haushaltsjahr 2013)
Verordnung vom 06.12.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für das Jahr 2013 maximal 730 000 € vom Bund zur Förderung von Maßnahmen im Weinbereich bereitgestellt werden. Sie basiert auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt nur für das Haushaltsjahr 2013.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/6/2013XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass für das Jahr 2013 maximal 730 000 € vom Bund zur Förderung von Maßnahmen im Weinbereich bereitgestellt werden. Sie basiert auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt nur für das Haushaltsjahr 2013.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, das die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Fördermitteln im Weinbereich bildet.
  • Der Bund stellt für das Haushaltsjahr 2013 maximal 730 000 € zur Verfügung, um Förderungsmaßnahmen im Weinsektor zu finanzieren.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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