Einführung einer verpflichtenden Hebammenberatung im Mutter‑Kind‑Pass (Novelle 2013)
Verordnung vom 10.12.2013Zusammenfassung
Die Novelle 2013 zur Mutter‑Kind‑Pass‑Verordnung führt eine verpflichtende einstündige Hebammenberatung zwischen der 18. und 22. Schwangerschaftswoche ein und ergänzt damit verbundene Dokumentations- und Hinweisregelungen. Weitere Änderungen streichen überflüssige Formulierungen, passen die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes an und treten am 1. November 2013 in Kraft.Bundesministerium für Gesundheit12/10/2013XXV
Familie
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Novelle 2013 zur Mutter‑Kind‑Pass‑Verordnung führt eine verpflichtende einstündige Hebammenberatung zwischen der 18. und 22. Schwangerschaftswoche ein und ergänzt damit verbundene Dokumentations- und Hinweisregelungen. Weitere Änderungen streichen überflüssige Formulierungen, passen die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes an und treten am 1. November 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 5a verpflichtet eine einstündige Hebammenberatung zwischen der 18. und 22. Schwangerschaftswoche, die Informationen zu Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Stillen, gesundheitsförderndem Verhalten und dem psychosozialen Umfeld umfasst.
- Im Paragraphen 6 Absatz 1 entfällt der zweite Satz, wodurch die Vorschrift gestrafft wird.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.